Wissen · Auslagerung

Neun Wege aus der Pensionszusage — und wann welcher trägt.

Rund 46 % aller Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung stecken in Direktzusagen, über eine Million GmbH-Geschäftsführer haben eine. Viele dieser Zusagen sind zur Belastung geworden: gestiegene Lebenserwartung, gesunkene Zinsen, ein Käufer, der die Rückstellung nicht will. Neun Wege führen heraus — mit sehr unterschiedlicher Wirkung auf Bilanz, Liquidität und Versorgung.

Warum überhaupt auslagern

Warum Unternehmen auslagern.

Der häufigste Auslöser ist die Nachfolge: Der Käufer will die Verpflichtung nicht, die Rückstellung drückt Kaufpreis und Kennzahlen — und die angestrebten Verkaufspreise sind seit 2019 um rund 34 % gestiegen. Dazu kommen die Fortführung statt Abfindung (die sofortige Steuerbelastung einer Kapitalisierung wird vermieden), die Trennung vom Insolvenzrisiko des operativen Betriebs, weniger Verwaltung (beim Pensionsfonds entfallen Gehaltsabrechnung und Gutachten weitgehend), Bilanzkennzahlen und Rating sowie das Ausscheiden des Berechtigten oder der Verkauf der Anteile.

Wichtige Einschränkung: Eine Auslagerung enthaftet den Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG nicht — die subsidiäre Haftung bleibt. Vollständig enthaftet nur die Übertragung auf eine Rentnergesellschaft.

Die Landkarte

Neun Wege — und was sie unterscheidet.

WegWirkungsweiseSteuer und Bilanz
Pensionsfonds (meist im Kombimodell mit rückgedeckter UK) Der erdiente Past-Service geht gegen Einmalbeitrag auf den Pensionsfonds über — als einziger externer Träger auch schon in der Anwartschaftsphase. Der Future-Service läuft über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Antrag beim Finanzamt (§ 4e Abs. 3 EStG); sofort abziehbar ist der Beitrag, soweit die aufgelöste Rückstellung auf den Past-Service entfällt (BFH XI R 52/17, BMF 10.07.2015), der Rest gleichmäßig über zehn Jahre; beim Berechtigten steuerfrei nach § 3 Nr. 66 EStG. Einkunftsart wechselt zu § 22 EStG.
Rückgedeckte Unterstützungskasse Die gesamte Verpflichtung geht gegen Einmalbeitrag auf eine kongruent rückgedeckte Kasse über. Zuwendungen nach § 4d EStG ohne gesetzlichen Deckel; für Leistungsempfänger im Zahlungsjahr abziehbar (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 c EStG). Bilanzneutral; vor allem für den Future-Service geeignet.
Pauschaldotierte Unterstützungskasse Die Kasse legt nicht am Kapitalmarkt an, sondern reicht ihr Vermögen als Darlehen an das Unternehmen zurück — die Liquidität bleibt im Betrieb. Zuwendungen im Dotierungsrahmen des § 4d Abs. 1 EStG; über 125 % des zulässigen Kassenvermögens wird die Kasse partiell steuerpflichtig. Keine Rückstellung, aber Darlehensverbindlichkeit.
CTA (doppelseitige Treuhand) Keine Auslagerung im Rechtssinne: Die Zusage bleibt, das Unternehmen dotiert insolvenzfestes Treuhandvermögen. Saldierung mit der Rückstellung nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB — Bilanzverkürzung, höhere EK-Quote, Insolvenzschutz. Steuerbilanz und Steuerlast unverändert (§ 5 Abs. 1a EStG).
Rentnergesellschaft Ausgliederung der Verpflichtung auf eine Gesellschaft, die anschließend veräußert wird. Einziger Weg zur vollständigen Enthaftung. Einmalbeitrag typischerweise mit Aufschlag auf den HGB-Wert (im Musterfall 140 %); Mehraufwand über dem Teilwert nach § 4f EStG über 15 Jahre zu verteilen.
Verzicht auf den Future-Service Der Berechtigte verzichtet nur auf den noch zu erdienenden Teil. Steuerneutral (BMF 14.08.2012); gute Kennzahlen, aber Versorgungseinbußen.
Vollständiger Verzicht Verzicht auf Past- und Future-Service. Bilanziell das beste, für den Berechtigten das schlechteste Ergebnis: Der Past-Service ist verdeckte Einlage zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 8 Abs. 3 S. 3 KStG) — beim GGF fiktiver Lohnzufluss.
Abfindung Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 06.04.2005 abgefunden. Nur mit Abfindungsklausel in der Zusage. Fehlt sie oder besteht das Dienstverhältnis fort: verdeckte Gewinnausschüttung plus verdeckte Einlage — das Netto kann negativ werden.
Schuldbeitritt · Direktversicherung · Pensionskasse Ein weiterer Schuldner tritt bei; DV und PK nur für kleine Anwartschaften. Enger Förderrahmen (8 % der BBG) — in der Praxis Ergänzung, nicht Lösung.
Der Pensionsfonds im Detail

Versicherungsförmig oder nicht — der entscheidende Unterschied.

Der versicherungsförmige Pensionsfonds garantiert lebenslange Leistungen, rechnet mit höchstens 1 % Rechnungszins und darf nur 5 % Unterdeckung aufweisen — dafür ist der Einmalbeitrag hoch und der Arbeitgeber in der Regel mit ihm abgegolten. Der nicht versicherungsförmige Fonds arbeitet mit deklarierten Zielrenditen von 2 bis 5 % und einem kleineren Einmalbeitrag, verlangt aber Beiträge ohne festen Endtermin: Bei mehr als 10 % Unterdeckung muss der Arbeitgeber nachschießen. Und liegt der Beitrag unter der HGB-Rückstellung, bleibt eine Restrückstellung stehen (IDW RS HFA 30 n. F.) — der scheinbar günstigere Fonds führt nicht automatisch zum sauberen Bilanzbild. Beim Liechtensteiner Pensionsfonds (Aufsicht FMA statt BaFin) ist der Bedeckungsspielraum noch größer — mit derselben Logik: Das Risiko wandert zum Trägerunternehmen.

Was die Untersuchung zeigt

Der Zeitpunkt entscheidet mehr als der Weg.

Auslagerung im Jahr 10
≈ 511 T€
einmaliger Zahlungsmittelabfluss im Musterfall (60.000 € Jahresrente, GGF 37 Jahre) — die EK-Quote allein führt in die Irre.
Auslagerung zu Rentenbeginn
0,9 – 1,14 Mio. €
Der Rentenbarwert (rd. 1.197 T€) liegt dann weit über dem Teilwert (rd. 742 T€) — je später, desto teurer.
Eingesparte Renten
≈ 900 T€
Barwert der ab Rentenbeginn eingesparten Liquidität nach Steuer. Bezieht man sie ein, dreht das Bild zugunsten der Auslagerung.
  • Früh ist günstiger. Ein früher Auslagerungszeitpunkt führt bei allen Wegen zu geringeren Liquiditätsabflüssen und geringeren Eigenkapitalminderungen — die Differenz zwischen Fondsbeitrag und steuerlicher Rückstellung wächst mit jedem Jahr.
  • Deckungsvermögen von Anfang an. Wer parallel zur Zusage Deckungsvermögen aufbaut, verbessert die laufende Direktzusage und jede spätere Auslagerung.
  • Fremdfinanzierung prüfen. Ein endfälliges Darlehen wirkt besonders günstig, weil die Zinsen jährlich voll abziehbar sind — die interessanteste Konstellation der Untersuchung: Auslagerung mit vorhandenem Deckungsvermögen und Fremdkapital.
  • Beide Seiten rechnen. Was bilanziell am besten aussieht (Verzicht), ist für den Berechtigten das Schlechteste. Bilanzwirkung und Nettoversorgung gehören nebeneinander.

Quelle: Vortrag „Auslagerung von Pensionsverpflichtungen“ vor Finanzplanern des FPSB Deutschland (30.09.2026) und eigene Untersuchung mit dem DEMAK-Auslagerungs-Cockpit; Musterfall mit 30 % Unternehmenssteuern, 3,5 % Marktzins. Keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Sie erkennen Ihre Situation wieder?

Wir rechnen Ihren Fall — persönlich in Köln oder online. Der erste Termin klärt, was wir dafür brauchen.

Termin vereinbaren Anrufen